BGE 126 IV 124 E.3b). Nach dem Gesagten kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass es bei der vorliegend zweifelhaften Sach- und damit auch Rechtslage dem Sachgericht obliegt zu entscheiden, ob zumindest einzelne Handlungen des Beschuldigten den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllen.