Der Beschwerdeführer macht dabei eine deutliche Drucksituation geltend, deren erforderliche Intensität anhand der geltenden Rechtsprechung nicht klarerweise verneint werden kann. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden (vgl. BGE 124 IV 154 E. 3b; BGE 126 IV 124 E.3b).