Die spezielle Beziehungskonstellation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten (grosser Altersunterschied, teilweise jugendliches Alter des Beschwerdeführers, enger Familienfreund/bester Freund des Vaters), die lange Zeitdauer, in welcher die sexuellen Handlungen fortgeführt wurden, sowie die weiteren Umstände bieten durchaus Anhaltspunkte für ein mögliches strafbares Verhalten im Einzelfall. Der Beschwerdeführer macht dabei eine deutliche Drucksituation geltend, deren erforderliche Intensität anhand der geltenden Rechtsprechung nicht klarerweise verneint werden kann.