Zusammengefasst kann anhand der Aktenlage nicht klarerweise gesagt werden, dass kein Nötigungsmittel (insbesondere «Unter-psychisch-Druck-Setzen») vorliegt. Die spezielle Beziehungskonstellation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten (grosser Altersunterschied, teilweise jugendliches Alter des Beschwerdeführers, enger Familienfreund/bester Freund des Vaters), die lange Zeitdauer, in welcher die sexuellen Handlungen fortgeführt wurden, sowie die weiteren Umstände bieten durchaus Anhaltspunkte für ein mögliches strafbares Verhalten im Einzelfall.