14 verängstigten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2022, Z. 712). Dass gesamthaft gesehen das Verhalten des Beschuldigten eine derartige Drucksituation für den Beschwerdeführer geschaffen hat, erscheint nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht von vorneherein unwahrscheinlich.