Neben dem objektiven psychischen Druck muss auch beurteilt werden, was dieser subjektiv beim Opfer ausgelöst hatte. Zu berücksichtigen ist daher, dass der Beschwerdeführer aussagte, dass er schon immer Angst vor dem Beschuldigten hatte (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2021, Z. 141) und ihn das «Stalken» und Aufsuchen bei sich Zuhause sowie die Anrufe von unbekannten Nummern am meisten