Der Beschwerdeführer habe dann jeweils die Türe nicht mehr geöffnet, sich versteckt und nur im Dunkeln ferngesehen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2022, Z. 712 ff.). Wenn er den Essenseinladungen nachgegeben habe, dann in der Hoffnung, dass es beim Essen bleiben würde und er danach wieder eine Zeit lang Ruhe habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2022, Z. 470 ff.). Neben dem objektiven psychischen Druck muss auch beurteilt werden, was dieser subjektiv beim Opfer ausgelöst hatte.