Zudem lässt die Staatsanwaltschaft ausser Betracht, dass sich der Beschwerdeführer zwar immer wieder auf die Treffen eingelassen hatte, er aber durchaus versucht haben soll, den Kontakt abzubrechen. Daraufhin sei der Beschuldigte regelmässig zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, habe geklingelt oder geklopft und versucht, ihn mit verschiedenen, teilweise unbekannten Telefonnummern zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe dann jeweils die Türe nicht mehr geöffnet, sich versteckt und nur im Dunkeln ferngesehen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2022, Z. 712 ff.).