Den Akten kann indessen nicht mit der gebotenen Klarheit entnommen werden, dass kein für die Bejahung des Tatbestands genügendes Abhängigkeitsverhältnis oder keine genügende Beziehung bestanden hatte, zumal es sich immerhin um den besten Freund des Vaters und einen vertrauenswürdigen Familienfreund gehandelt hatte. Zudem lässt die Staatsanwaltschaft ausser Betracht, dass sich der Beschwerdeführer zwar immer wieder auf die Treffen eingelassen hatte, er aber durchaus versucht haben soll, den Kontakt abzubrechen.