Der Beschuldigte habe keinen direkten Einfluss auf das berufliche oder soziale Leben des Beschwerdeführers gehabt, weshalb der Beschwerdeführer weder auf ihn angewiesen noch von ihm abhängig gewesen sei. Ein enges Vertrauensverhältnis sei nicht mit einem Abhängigkeitsverhältnis gleichzusetzen. Den Akten kann indessen nicht mit der gebotenen Klarheit entnommen werden, dass kein für die Bejahung des Tatbestands genügendes Abhängigkeitsverhältnis oder keine genügende Beziehung bestanden hatte, zumal es sich immerhin um den besten Freund des Vaters und einen vertrauenswürdigen Familienfreund gehandelt hatte.