Auch muss bezüglich der Selbstschutzmöglichkeiten nicht nur das Alter, sondern die ganze Persönlichkeit des Beschwerdeführers miteinbezogen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander stünden und der Beschuldigte keine vaterähnliche Autorität verkörpere. Der Beschwerdeführer habe sich – auch wenn er noch unerfahren gewesen sei – nicht mehr im sexuellen Schutzalter befunden. Der Beschuldigte habe keinen direkten Einfluss auf das berufliche oder soziale Leben des Beschwerdeführers gehabt, weshalb der Beschwerdeführer weder auf ihn angewiesen noch von ihm abhängig gewesen sei.