So habe der Beschuldigte jeweils die Türe von innen abgeschlossen und den Schlüssel in die Hosentasche gesteckt, sobald der Beschwerdeführer das Haus betreten habe. Selbst wenn sich – wie insbesondere in der Stellungnahme zur Beschwerde vorgebracht – in unmittelbarer Nähe zur Tür ein weiterer Schlüssel an einer Kette befunden haben sollte, kann nicht klarerweise davon ausgegangen werden, dass dies für den Beschwerdeführer ersichtlich war und dadurch keine ausweglose Situation vorlag. Auch muss bezüglich der Selbstschutzmöglichkeiten nicht nur das Alter, sondern die ganze Persönlichkeit des Beschwerdeführers miteinbezogen werden.