Beim ersten Vorfall soll sich der letztlich sehr junge Beschwerdeführer in einem abgelegenen Waldstück befunden haben und darauf angewiesen gewesen sein, vom Beschuldigten nach Hause gefahren zu werden. Zudem hatte er das Gefühl, sich revanchieren zu müssen. Ungeachtet seines Alters, war ihm somit eine Flucht nicht ohne Weiteres zuzumuten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Vorfälle beim Beschuldigten zuhause. So habe der Beschuldigte jeweils die Türe von innen abgeschlossen und den Schlüssel in die Hosentasche gesteckt, sobald der Beschwerdeführer das Haus betreten habe.