13 nannte Rechtsprechung kann nicht klarerweise ausgeschlossen werden, dass in den einzelnen Situationen oder durch die Gesamtsituation eine konkrete Zwangssituation oder Ausweglosigkeit vorlag. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die räumlichen, unmittelbar mit der Tat zusammenhängen Umstände bei den einzelnen Vorfällen die erforderliche Zwangswirkung erreichten. Beim ersten Vorfall soll sich der letztlich sehr junge Beschwerdeführer in einem abgelegenen Waldstück befunden haben und darauf angewiesen gewesen sein, vom Beschuldigten nach Hause gefahren zu werden.