Es kann vorab auf die umfassende Zusammenstellung der geltenden Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So kann bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters eine aussichtslose Situation vorliegen, wobei auch die zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zu beachten sind (vgl. BGE 128 IV 106 E.3a/bb). Das Nachgeben des Opfers bzw. dessen Verzicht auf Widerstand muss unter den konkreten Umständen «nachvollziehbar» oder verständlich erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020). Weiter liegt eine Nötigung gemäss Art.