Anders als die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft begründen, kann allerdings nicht mit der für eine Verfahrenseinstellung erforderlichen Klarheit gesagt werden, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt ist. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Handlungen des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die erforderliche Intensität nicht erfüllt ist, um das Nötigungsmittel des «Psy- chisch-Unter-Druck-Setzens» bejahen zu können. Es kann vorab auf die umfassende Zusammenstellung der geltenden Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.