Aus der Sicht des Opfers muss vom Täter eine derartige Zwangswirkung ausgehen, dass ein Nachgeben unter den konkreten Umständen verständlich erscheint. Es muss also neben dem objektiven psychischen Druck auch beurteilt werden, was er subjektiv bei seinem Opfer auslöst. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Opfer aufgrund von Gewalterfahrungen oder aufgrund von persönlichen, dem Täter bekannten Eigenschaften und Befindlichkeiten nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Angriff zur Wehr zu setzen (MAIER. a.a.O., N. 34 zu Art. 189 mit Hinweisen).