Die Beurteilung der Zwangswirkung erfolgt nach dem sogenannt objektiv-individuellen Massstab. Der Täter muss bewusst Zwang auf das Opfer ausüben, um seinen (allfälligen) Widerstand zu brechen. Die Zwangsintensität muss einen gewissen objektiven Grad erreichen. Dabei können räumlich und zeitlich unmittelbar mit der Tat zusammenhängende Umstände massgebend sein. Auch psychologische Faktoren können eine Rolle spielen. Das Opfer ist z.B. in einer ausweglosen Situation (eingesperrt, von mehreren Tätern umgeben) oder die Tatumstände zeigen auf, dass es zu einer Eskalation und damit zu einer «Gewaltsituation» kommen könnte (Prognose).