Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in welcher die Leistung körperlichen Widerstandes oder das Rufen um Hilfe vergeblich oder mit einem anderen unverhältnismässigen Nachteil verbunden wäre. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände erfolgen muss. Die Beurteilung der Zwangswirkung erfolgt nach dem sogenannt objektiv-individuellen Massstab.