Nach der Praxis des Bundesgerichts (anschaulich: BGE 126 IV 124; 128 IV 97) bringt die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens zum Ausdruck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit auch aus einer Situation ergeben kann, in der der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung des Täters auf das Opfer erforderlich, wobei die Persönlichkeit des Opfers stets in Betracht gezogen werden muss.