Es habe keinerlei Abhängigkeit bestanden, weder in finanzieller noch in emotionaler Hinsicht, weshalb der Beschwerdeführer die Essenseinladungen, Museumsbesuche oder Reisen hätte ausschlagen können. Er sei frei in seinen Entscheidungen gewesen und habe sich immer wieder auf die Einladungen eingelassen, wohlwissend oder zumindest annehmend, dass es angesichts der sexuellen Handlungen an vorgängigen Treffen wieder zu solchen Handlungen komme. Der Beschuldigte habe lediglich gebettelt. Der Beschwerdeführer hätte jederzeit den Kontakt zu ihm abbrechen können.