Dass angeblich keine Nötigungshandlung vorliege, sei längst nicht so eindeutig, wie die Staatsanwaltschaft dies darstelle. Angesichts der rechtlichen Fragen, die sich stellten, obliege die abschliessende Würdigung im vorliegenden Fall dem Sachgericht und nicht der Staatsanwaltschaft. 5.2.2 Der Beschuldigte bestreitet, dass eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB vorliegt. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit – weder physisch noch psychisch – genötigt oder unter Druck gesetzt worden, sexuelle Handlungen an sich zuzulassen oder an solchen mitzuwirken.