11 geführt, welche ihn dazu gebracht habe, die sexuellen Handlungen über diesen langen Zeitraum über sich ergehen zu lassen. Damit sei die Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» erfüllt. Jeder Widerstand sei von vorneherein aussichtlos erschienen, zumal der Beschuldigte sowohl psychisch als auch kognitiv dem Beschwerdeführer stark überlegen gewesen sei und gleichzeitig eine Abhängigkeit bestanden habe (vgl. BGE 128 IV 106 und 122 IV 97).