Er habe sogar angefangen, sich nicht mehr zu waschen, in der Hoffnung, dass der Beschuldigte so von den sexuellen Handlungen absehen würde. Weiter habe er jeweils keine Möglichkeit und keinen Ausweg gehabt, die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen, da er sofort die Tür verschlossen habe. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer psychisch derart unter Druck gesetzt, dass eine Nötigungshandlung vorgelegen habe. Die Summe aller genannter Komponenten habe zu einer unglaublichen Drucksituation des Beschwerdeführers