Der Beschuldigte habe sich solange beim Beschwerdeführer gemeldet, bis dieser sich gezwungen gesehen habe zu antworten. Der Beschuldigte sei dem Beschwerdeführer sowohl kognitiv als auch körperlich überlegen gewesen und habe eine erhebliche Einwirkung auf den Beschwerdeführer gehabt. Dies sei so weit gegangen, dass sich der Beschwerdeführer bis auf verbale Äusserungen, wonach er keine sexuellen Handlungen haben vornehmen wollen, nicht mehr gewehrt habe. Er habe sogar angefangen, sich nicht mehr zu waschen, in der Hoffnung, dass der Beschuldigte so von den sexuellen Handlungen absehen würde.