Insbesondere der erste Vorfall in einem abgelegenen Waldstück habe den Beschwerdeführer massiv überfordert, so dass er es einfach über sich habe ergehen lassen. Er sei im Auto «gefangen» gewesen, habe sich an einem abgelegenen Ort befunden und sei auf den Beschuldigten angewiesen gewesen, um nach Hause zu kommen. Es sei somit nachvollziehbar, dass er sich nicht weiterer Mittel zur Abwehr bedient habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer vor dem Beschuldigten gefürchtet und insbesondere Angst gehabt, dass der Beschuldigte die aufgenommenen Bilder von ihm veröffentlichen könnte. Er habe sich wie in Trance