Auch wenn keine Gewalt angewendet worden sei, sei er psychisch in einer solchen Intensität unter Druck gesetzt worden, dass er die sexuellen Handlungen über sich habe ergehen lassen und auf eine Nötigungshandlung zu erkennen sei. Da er vermutlich unter 16 Jahren alt gewesen sei und damit ein Altersunterschied von 31 Jahren zwischen ihm und dem Beschuldigten gelegen habe, habe er die sexuellen Handlungen nicht ohne Weiteres einordnen können. Insbesondere der erste Vorfall in einem abgelegenen Waldstück habe den Beschwerdeführer massiv überfordert, so dass er es einfach über sich habe ergehen lassen.