5.2 5.2.1 Zum Tatbestand der sexuellen Nötigung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten ein enges Vertrauensverhältnis und dadurch auch ein Abhängigkeitsverhältnis in emotionaler wie auch in sozialer Hinsicht bestanden habe. Auch wenn keine Gewalt angewendet worden sei, sei er psychisch in einer solchen Intensität unter Druck gesetzt worden, dass er die sexuellen Handlungen über sich habe ergehen lassen und auf eine Nötigungshandlung zu erkennen sei.