10 Alter des Beschwerdeführers zu. Weitere Beweismittel, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer beim ersten Vorfall unter 16 Jahre alt gewesen ist, liegen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich weitere Untersuchungen oder Abklärungen getroffen werden könnten. Angesichts dieser Beweislage erscheint betreffend den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) ein Freispruch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, weshalb das Verfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt wurde.