Es müsse im ersten oder zweiten Lehrjahr passiert sein (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2021, Z. 385 f.). Später in der Einvernahme gab er an, zwischen 16 und 17 Jahre alt gewesen zu sein (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2021, Z. 503). Er sei im Jahr 2007 konfirmiert worden und habe im selben Jahr die Lehre begonnen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2021, Z. 513). Der Vorfall könne sich vor oder nach der Konfirmation, eher kurz vor der Konfirmation oder im ersten Lehrjahr ereignet haben.