Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zusammenfasst, gab der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme vom 28. Juli 2021 zunächst an, dass der erste sexuelle Kontakt erfolgt sei, bevor er 18 Jahre alt gewesen sei und bevor er habe Auto fahren dürfen; frühestens aber als er 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei zwischen 15 und 17 Jahre alt gewesen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2021, Z.84 ff.;167 ff.). Es müsse im ersten oder zweiten Lehrjahr passiert sein (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2021, Z. 385 f.).