9 schwerdeführer noch jünger als 16 Jahre alt gewesen sei, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt habe. 5.1.3 Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten mehrmals zu sexuellen Handlungen gekommen war. Bestritten wird jedoch, dass der Beschwerdeführer dabei teilweise unter 16 Jahre alt und die sexuellen Handlungen gegen seinen Willen vorgenommen worden waren.