Folgerichtig hätte sie davon ausgehen müssen, dass Hinweise für Tathandlungen vor dem 16. Geburtstag des Beschwerdeführers vorlägen. 5.1.2 Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass der erste sexuelle Kontakt stattgefunden habe, als der Beschwerdeführer bereits im Besitze eines Lernfahrausweises und damit mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer nenne nur eine vage Angabe zu einem möglichen Zeitraum von drei Jahren. Dem stünden die konkrete Aussage des Beschuldigten und die Kalendereinträge gegenüber, welche auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten hätten gefunden werden können.