5.1 5.1.1 Betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung festgehalten, sie sei davon überzeugt, dass auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt abgestellt werden könne. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Juli 2021 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er beim ersten Vorfall zwischen 15 und 17 Jahre alt gewesen sei. Folgerichtig hätte sie davon ausgehen müssen, dass Hinweise für Tathandlungen vor dem 16. Geburtstag des Beschwerdeführers vorlägen.