5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore». Eine klare Straflosigkeit oder offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzungen hinsichtlich der Tatbestände der mehrfachen sexuellen Nötigung, der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Nötigung seien nicht erkennbar. Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft und geprägt von vielen Realitätskennzeichen, was auch die Staatsanwaltschaft festgehalten habe.