Es genügt nicht, wenn der Täter bloss eine vorbestehende, nicht selber geschaffene Abhängigkeit oder eine Notlage des Opfers ausnützt (objektiver Massstab). Schliesslich muss feststehen, dass zum Tatzeitpunkt keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr für das Opfer bestanden haben (individueller Massstab) (MAIER, a.a.O., N. 30 zu Art. 189).