Nicht jede Gefahr einer Tangierung der sexuellen Integrität reicht aus. Es braucht konkrete Anzeichen, dass ein Täter das Opfer zur Duldung oder Vornahme einer sexuellen Handlung i.S.v. Art. 189 StGB oder zum Beischlaf zwingen will. Der Täter muss tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Es genügt nicht, wenn der Täter bloss eine vorbestehende, nicht selber geschaffene Abhängigkeit oder eine Notlage des Opfers ausnützt (objektiver Massstab).