Bei den Handlungen vor dem 1. Januar 2014 gelangten noch die alten Verjährungsregeln zur Anwendung, weshalb eine allfällige Nötigung inzwischen verjährt sei. Betreffend die Handlungen nach dem 31. Dezember 2013 sei angesichts des Alters des Beschwerdeführers eine grössere Intensität an Beschränkung der Handlungsfreiheit gefordert, welche nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht gegeben sei. Somit sei auch das Verfahren betreffend Nötigung einzustellen.