181 StGB ungenügend, zumal sich der Beschwerdeführer bereits zuvor zu zahlreichen sexuellen Handlungen habe überreden lassen. Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer auch in diesen Situationen, wie bereits mehrfach zuvor, zu den sexuellen Handlungen umstimmen lasse, dies aufgrund der Gesamtsituation. Dasselbe gelte auch für die anderen Beschränkungen der Handlungsfreiheit. Bei den Handlungen vor dem 1. Januar 2014 gelangten noch die alten Verjährungsregeln zur Anwendung, weshalb eine allfällige Nötigung inzwischen verjährt sei.