3.4 Die Staatsanwaltschaft macht hinsichtlich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB geltend, dass der Beschwerdeführer bei den sexuellen Handlungen, welche mit einem Minimum von körperlicher Gewalt stattgefunden hätten, bereits 22 bzw. 23 Jahre alt gewesen sei. Daher sei die zu beurteilende Zwangssituation auch für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 181 StGB ungenügend, zumal sich der Beschwerdeführer bereits zuvor zu zahlreichen sexuellen Handlungen habe überreden lassen.