6 digte kein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendete, als dies zum blossen Vollzug des Aktes notwendig war. Er dürfte primär den Überraschungsmoment ausgenutzt haben, was für eine Nötigungssituation i.S.v. Art. 189 StGB jedoch nicht ausreicht. Beim anderen Vorfall ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach dem Umschliessen seines Gliedes mit der Hand von C.________ diesen am Arm festhielt, um den Takt zu bestimmen. C.________ aber hätte mit seiner Hand das Glied nicht umschliessen müssen.