Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte die Zwangslage tatsituativ aktualisiert hat, dies mit der Ausnahme der beiden Situationen, in welchen der Beschuldigte ein Minimum an Gewalt angewandt hat. Dies war einerseits jene, in welcher der Beschuldigte den Kopf von C.________ in seine Hände nahm und ihn auf den Mund küsste. Andererseits jene, als der Beschuldigte die Hand von C.________ nahm und um sein Glied schloss zwecks Befriedigung. Beim Kuss ist schon nur davon auszugehen, dass der Beschul-