C.________ hat ja gleichermassen geschildert, dass er sich zuweilen auch erfolgreich gegen gewisse sexuelle Wünsche des Beschuldigten zur Wehr setzen konnte. Auch wenn der Beschuldigte ihm körperlich wie auch vom sozialen Gefüge her überlegen war, erreichte der psychische Druck nach Ansicht der Staatsanwaltschaft doch keine «besondere Intensität», welche mit einer Bedrohung oder Gewaltanwendung vergleichbar war. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte die Zwangslage tatsituativ aktualisiert hat, dies mit der Ausnahme der beiden Situationen, in welchen der Beschuldigte ein Minimum an Gewalt angewandt hat.