Seine Erzählungen seien detailreich, individuell gefärbt und er belaste den Beschuldigten nicht unnötig. Daher stelle sie im Grossen und Ganzen auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt ab. Für die Staatsanwaltschaft sei es auch klar, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten weder gewünscht noch initiiert und dies auch so mitgeteilt habe. Er habe aber jeweils immer wieder auf das Bitten und Insistieren des Beschuldigten hin nachgegeben und die sexuellen Handlungen hingenommen.