5 3.1 Die Staatsanwaltschaft erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers trotz gewisser Divergenzen zwischen seinen Angaben in der Strafanzeige sowie den Aussagen anlässlich der ersten und der zweiten Einvernahme insgesamt als glaubhaft. Sie sei überzeugt davon, dass dieser so ausgesagt habe, wie er sich an die bereits länger zurückliegenden Ereignisse zu erinnern glaube. Seine Erzählungen seien detailreich, individuell gefärbt und er belaste den Beschuldigten nicht unnötig.