Er habe sich einzig verbal wehren können, was jedoch nicht genügt habe. Obwohl C.________ dem Beschuldigten gesagt habe, dass er dies nicht wolle, zum Teil Ausreden äusserte wie «Ich mag heute nicht» oder «Mir ist heute nicht so gut», habe es der Beschuldigte erneut geschafft, den jungen und unerfahrenen Anzeigeerstatter in eine Situation zu bringen, in der dieser keine Alternative gesehen und sich dem Willen des Beschuldigten gefügt habe. Der Anzeigeerstatter sei durch den Beschuldigten im Intimbereich berührt und letztlich entgegen seinem Willen sexuell befriedigt worden. Ein anderes Mal sei der Anzeigeerstatter vom Beschuldigten in dessen Badewanne gedrängt worden.