Ein weiterer Vorfall habe am Domizil des Beschuldigten stattgefunden. Nach einem gemeinsamen Auswärtsessen habe der Beschuldigte den Anzeigeerstatter gefragt, ob er noch zu ihm nach Hause komme, bevor er ihn nach Haus zu den Eltern in E.________ (Örtlichkeit) fahre. Kaum habe C.________ das Haus betreten, habe der Beschuldigte die Eingangstüre abgeschlossen. Die Schlüssel habe er nicht im Türschloss gelassen, sondern in seine Hosentasche gepackt. C.________ sei