_ durch den Beschuldigten zu gemeinsamen Ausflügen eingeladen worden. So beispielsweise zum Besuch eines Museums, zum Auswärtsessen oder gar zu einer Städtereise. Der Anzeigeerstatter sei oft alleine mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen. Da C.________ damals noch nicht habe Autofahren können, sei er jeweils vom Beschuldigten abgeholt und wieder nach Hause gefahren worden. C.________ habe für die Ausflüge jeweils nichts bezahlen müssen, sondern seit stets eingeladen worden. Der Beschuldigte habe C.________ als seinen besten Freund bezeichnet.