Der Beschuldigte sei Gast an Festen der Familie des Anzeigeerstatters gewesen und auch zur Konfirmation desselben im Jahr 2007 eingeladen gewesen. C.________ sei A.________ sehr nahe gestanden. Die ersten strafrechtlich relevanten Vorfälle hätten spätestens im Jahr 2007 stattgefunden, also als der Anzeigeerstatter 16 Jahre alt gewesen sei. Ob es bereits früher zu Vorfällen gekommen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, C.________ könne sich aber nicht mehr genau erinnern und das werde im Rahmen der Ermittlungen zu klären sein. Immer wieder sei C.________ durch den Beschuldigten zu gemeinsamen Ausflügen eingeladen worden.