2 bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 134 V 162 E. 4.1. und 5.1 mit Hinweisen). Auf eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StGB kann daher verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Zum Sachverhalt lässt sich der angefochtenen Verfügung Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom 20.04.2021 reichte Rechtsanwältin D.__